Grundsteuer in Bayern: Anzeige von Änderungen
Grundsteuer in Bayern: Anzeige von Änderungen – kurz erklärt
Für jedes Grundstück sowie für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird in Bayern Grundsteuer erhoben. Grundlage ist der sogenannte Grundsteuerwert, der zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt wurde. Ändern sich danach die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, müssen diese Änderungen dem Finanzamt gemeldet werden.
Wann besteht Anzeigepflicht?
Eine Anzeige ist erforderlich, wenn sich seit dem 1. Januar 2022 etwas am Grundstück oder an der Nutzung geändert hat. Dazu zählen zum Beispiel:
Änderungen der Fläche oder Nutzung (z. B. Gartenanbau, Umnutzung von Wohnraum zu Gewerbe), Neubau, Abriss oder Anbau eines Gebäudes, Aufteilung oder Zusammenlegung von Einheiten (z. B. Teilung einer Mietwohnung), erstmalige steuerliche Erfassung einer wirtschaftlichen Einheit, Wechsel der wirtschaftlichen Eigentümerin oder des Eigentümers (z. B. bei Gebäuden auf fremdem Grund).
Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn die Änderung auf einem notariellen Vertrag oder einer Baugenehmigung beruht.
Wer muss die Änderung anzeigen?
Anzeigepflichtig sind in der Regel die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Bei Erbbaurechten oder Gebäuden auf fremdem Grund gelten besondere Regelungen. Gehört ein Grundstück mehreren Personen, genügt es, wenn eine Person die Anzeige abgibt.
Bis wann muss die Anzeige erfolgen?
Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt angezeigt werden. Ist dies nicht fristgerecht möglich, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt werden.
Wie kann man die Änderung anzeigen?
Die Anzeige erfolgt entweder über den Vordruck „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)“ oder über eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung. Die Abgabe ist online über ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt möglich.
Was passiert danach?
Das Finanzamt prüft die Angaben und legt gegebenenfalls eine neue Bemessungsgrundlage fest. Anschließend erhalten die Eigentümer neue Bescheide, und die Kommune setzt auf dieser Grundlage die künftig zu zahlende Grundsteuer fest.
Weitere Informationen
Ausführliche Hinweise und Formulare gibt es auf: www.grundsteuer.bayern.de



