Bekanntmachung

der Genehmigung des Deckblattes Nr. 35 zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Eching

  

Mit Bescheid vom 23.07.2024 Nr. 40/Flnpln.D35/Eching hat das Landratsamt Landshut die Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Deckblatt Nr. 35 der Gemeinde Eching genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 35 wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 35 und die Begründung

sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Eching, Viecht Hauptstr. 12, 84174 Eching, Obergeschoss Zimmer Nr. 11, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 08709/9247-18). Auf Verlagen wird über den Inhalt des Flächennutzungsplandeckblattes Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zum Bauamt nicht barrierefrei ist. Dies bzgl. können die Unterlagen auf Antrag auch zugestellt werden.

 Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahren und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

 3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,

ist darzulegen.