Hinweise zum Abbrennen von pflanzlichen Abfällen (Wied)

 

Pflanzliche Abfälle dürfen, unter Vorbehalt, verbrannt werden (§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV)).

 

Folgendes ist im Zusammenhang mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu beachten:

 

1)   Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.

2)   Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:

a)   25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,

b)   10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden,

c)    300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,

d)   75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe b) genannten öffentlichen Wege

e)   300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,

f)      100 m zu sonstigen Gebäuden,

g)   100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen.

3)   Das Feuer ist ständig zu überwachen.

4)   Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind bei Wind unverzüglich zu löschen.

5)   Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.

6)   Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

7)   Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

 

Eine Information an die Gemeindeverwaltung, die dann die örtliche Feuerwehr darüber informiert, sollte auf jeden Fall erfolgen.

 

Sollte es zu einer Alarmierung kommen, wird der Verursacher nur dann in die Kostenersatzpflicht genommen, wenn die Feuerstelle nicht überwacht ist bzw. die Auflagen nicht eingehalten werden oder das Feuer außer Kontrolle geraten ist.

 

Hinweise zum Abbrennen von strohigen Abfällen

 

Strohige Abfälle bedürfen einer Erlaubnis durch das Landratsamt Landshut (§ 2 Abs. 3. der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV)).

Es muss mindestens sieben Tage, bevor die strohigen Abfälle verbrannt werden sollen, ein Antrag beim Landratsamt Landshut gestellt werden. Die Gemeindeverwaltung muss hierzu eine Stellungnahme abgeben.

Das Antragsformular mit den dazugehörigen Auflagen finden Sie auf der Gemeindehomepage oder kann im Rathaus im Bürgerbüro (Zimmer Nr. 4) abgeholt werden.