Räumpflicht der Eigentümer und Anlieger im Winter von Geh- und Radwegen

Der Winter mit Schnee und Eis wird in Kürze kommen. Deshalb erinnert die Gemeinde Eching, die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken, sowie die Anlieger an öffentlichen Straßen an ihre Verpflichtung, die Gehwege im Winter zu sichern. 

 

Für das Gemeindegebiet besteht eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter (StrRVO), welche im Internet unter www.eching-ndb.de unter Rathaus – Ortsrecht (Verordnung zur Reinigung der Straßen und Sicherung der Gehwege) eingesehen werden kann. 

Als Gehbahn (Sicherungsfläche) gelten:

Die für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege.

Die Vorder- und Hinterlieger haben die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn gemeinsam auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Die Sicherungsfläche ist an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen. 
Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte ist sie mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand, Splitt oder Tausalz zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann, wenn sich zwischen Räumpflicht der Eigentümer und Anlieger im Winter von Geh- und Radwegen Grundstücksgrenze oder Gehsteig ein Graben, eine Böschung, eine Stützmauer oder ein Grünstreifen befindet. Außerdem weist die Gemeinde extra darauf hin, dass die Räum- und Streupflicht der Anlieger nicht deshalb entfällt, weil durch den gemeindlichen Winterdienst Schnee auf die Gehbahn geworfen wird. Erfahrungsgemäß entziehen sich viele ihrer Verpflichtung.

Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Gemeinde mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Des Weiteren verweist die Gemeinde auf die haftungsrechtlichen Ansprüche, sollte sich ein Passant aufgrund eines ungenügend ausgeführten Winterdienstes verletzen.

Aus gegebenem Anlass wird explizit darauf hingewiesen, den vom Gehweg geräumten Schnee bitte nicht auf die Fahrbahn zu schieben!