Kinder- und Jugendschutz:
Vereine müssen Führungszeugnisse prüfen
Vorlagepflicht gilt auch für Ehrenamtliche – Neuvorlage alle fünf Jahre notwendig
Ehrenamtliche Mitglieder in öffentlich geförderten Vereinen müssen ein erweitertes Führungszeugnis beim Vorsitzenden vorlegen, wenn ihre Vereinstätigkeit einen maßgeblichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen erfordert. Die Vorstände müssen dies regelmäßig überprüfen. Die Maßnahme soll den Kinder- und Jugendschutz, der Hauptaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendämter ist, zusätzlich stärken. Es soll verhindert werden, dass einschlägig Vorbestrafte so Kontakt zu Minderjährigen aufbauen können. Die Regelung betrifft sowohl aktuelle wie auch zukünftige Vereinsmitglieder, die verantwortungs- und/oder vertrauensvolle Aufgaben mit Kindern übernommen haben oder dies möchten. Die Vereinsvorsitzenden werden aufgefordert, ihrer Prüfpflicht nachzukommen.
Laut Gesetz sind Ehrenamtliche dann betroffen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. Ein erweitertes Führungszeugnis oder eine entsprechende Negativbescheinigung muss vom jeweiligen Mitglied bei der Gemeinde beantragt und im Anschluss den Verantwortlichen des Vereins vorgelegt werden. Verankert ist dies im Bundeskinderschutzgesetz in Verbindung mit § 72a SGB VIII.
Konkret bedeutet das für die Vereine: Der Verein schließt mit dem Jugendamt eine Vereinbarung ab, in welcher sich der Vorstand als Vereinsvertretung dazu bereit erklärt, die Einholung von Führungszeugnissen zu überwachen. Innerhalb des Vereins muss demnach geprüft werden, welche Personen Umgang mit Minderjährigen haben und in welchem Umfang das geschieht. Ein erweitertes Führungszeugnis ist dann vom jeweiligen Mitglied zu beantragen, wenn ein „wesentlicher Einfluss auf die Kinder und Jugendlichen“ beim Ausüben ihrer Vereinstätigkeit gegeben ist. Das erweiterte Führungszeugnis kann mit einer Bescheinigung des Vereins über die Vereinszugehörigkeit sowie über die Notwendigkeit der Vorlage kostenlos bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Dieses oder eine entsprechende gültige Bescheinigung ist dem Vorstand vorzulegen, der die Einsichtnahme für den Verein vermerkt. Die Führungszeugnisse verbleiben nicht beim Verein, sondern gehen an die betreffende Person zurück. Zur Ausübung einer der genannten Tätigkeiten darf das Führungszeugnis keine Einträge enthalten, die der Tätigkeit mit Minderjährigen entgegenstehen. Das erweiterte Führungszeugnis muss hier alle fünf Jahre erneut angefordert werden.
Die Vorlagepflicht gilt seit 2012 und betrifft Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe und Ehrenamtliche in öffentlichen Vereinen gleichermaßen; Gesetzgeber und Jugendamt hoffen, damit den Schutzbereich für Minderjährige erweitern zu können. Da die Sozialisierung vieler Kinder zum Teil im Vereinsleben stattfindet, soll auch dort verstärkt die Aufgabe der Jugendämter sowie der Kinder- und Jugendhilfe wahrgenommen werden: Minderjährige davor zu bewahren, in ihrer Entwicklung Schaden zu erleiden. Man will dadurch verhindern, dass einschlägig verurteilte Personen gezielt über die Tätigkeit in einem Verein Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufbauen und ein eventuell entstehendes Vertrauensverhältnis ausnutzen können.
Auch, wenn diese Maßnahme in manchen Augen vielleicht nicht geeignet scheint, konkrete Vorfälle zu verhindern, da nur Personen mit entsprechenden Vorstrafen herausgefiltert werden, so setzt der Gesetzgeber doch auf den Abschreck-Effekt auch bei potenziellen Tätern. Zudem will die Kinder- und Jugendhilfe somit mehr mit den Vereinen zusammenarbeiten, welche dadurch zeigen können, dass sich die Verantwortlichen dem Kinder- und Jugendschutz annehmen.
Weitere Informationen können auf der Internetseite des Bayerischen
Landesjugendamtes abgerufen werden (www.blja.bayern.de).